Neue Rahmenparameter ab 01.01.2023

Mit dem neuen Jahr kommen auch wieder einige Veränderungen für die DIN 77230 mit sich. Wir haben uns deshalb die relevantesten Änderungen angeschaut und hier für dich zusammengestellt.

Der Sparerpauschbetrag ist eine steuerliche Begünstigung, die jedem Steuerzahler jährlich zusteht. Derzeit beträgt er 801 Euro pro Person und Jahr. Ab dem 1. Januar 2023 steigt er auf 1.000 Euro pro Person und Jahr.

Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regelungen bezüglich der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Grenze wird angehoben und beträgt künftig 59.850 Euro im Jahr. Dies ist eine gute Nachricht für alle, die bis dato aufgrund der hohen Bemessungsgrenze verzichtet haben, sich zu versichern.

Der allgemeine Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung steigt auf 2,6% vom 1. Januar 2023 an. Für die Zeit vom 2020 bis 2022 wurde der Beitragssatz befristet auf 2,4% festgelegt, ab dem 1. Januar beträgt er dann wieder 2,6%.

Die Zahl der Menschen, die aufgrund von Krankheiten Leistungen aus der Krankenversicherung erhalten haben, ist in den letzten Jahren gestiegen. Dies hat zu einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags für die gesetzliche Krankenversicherung geführt. Zukünftig liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,6%. Dies ist ein Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, als der durchschnittliche Zusatzbeitrag noch bei 1,4% lag.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage der Krankenversicherung/Pflegepflichtversicherung für freiwillig versicherte Selbstständige/Freiberufler steigt von 1.096,67€ auf 1.131,67€ monatlich an. Diese Grenze errechnet sich aus der monatlichen Bezugsgröße, die von 3.290€ auf 3.395€ angestiegen ist. Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der Mitglieder der Rentenversicherung im vorletzten Jahr und die Mindestbeitragsbemessungsgrenze beträgt ein Drittel dieser Summe.

Durch die oben genannten Änderungen der Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und des Mindestbeitragsbemessungssatzes hat sich folglich auch der Mindestbeitrag der gesetzlichen Kranken-/Pflegepflichtversicherung für freiwillig versicherte Selbstständige geändert. Dieser Satz steigt auf 217,85€ bzw. 221,81€ (für Personen mit erhöhtem Beitragssatz zur Pflegeversicherung) an.

Aufgrund der erhöhten Beitragsbemessungsgrundlage steigt der Regelbeitrag für pflichtversicherte Selbstständige/Freiberufler an. Für die Berechnungen wird der halbe Regelbeitrag genommen, dieser beträgt zukünftig 315,74€ (West) bzw. 305,97€ (Ost).

24.11.2022

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